Erziehungsbeistand / Betreuungshelfer*in gem. § 30 SGB VIII

Die Rolle des Erziehungsbeistands und Betreuungshelfers ist darauf ausgerichtet, Kinder und Jugendliche bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen zu unterstützen, indem das soziale Umfeld einbezogen und die Verbindung zur Familie erhalten bleibt. Ziel ist es, die Selbstständigkeit der Betroffenen zu fördern, während sie als Einzelpersonen ernst genommen werden.

„Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.“ umreißt das Aufgabengebiet und die Basis der Durchführung der Hilfe.

Das Kind oder der Jugendliche soll als Einzelperson wahrgenommen, ernst genommen und gleichzeitig in seiner Verbindung zu seinem familiären oder sozialen Umfeld gesehen und dementsprechend behandelt werden.

Die Tätigkeit als Erziehungsbeistand grenzt sich damit klar von Sozialpädagogischer Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) mit Fokus auf die Eltern und Gesamtfamilie, und Intensiver Sozialer Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII), mit Fokus auf den einzelnen Jugendlichen, ab